Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 16. September 2026. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Wolfgang Quatember, Quatember Consulting e.U. (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern über Beratungsleistungen im Bereich Projektmanagement, Prozessmanagement und Effizienzberatung.
Diese AGB sind für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) formuliert. Sind einzelne Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten zusätzliche zwingende Schutzbestimmungen, die hier nicht abgebildet sind. Produktnamen, Preise und Stufenlogik sind bewusst nicht Teil dieser AGB; sie leben ausschließlich im jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Wolfgang Quatember, Quatember Consulting e.U. (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern über Beratungsleistungen im Bereich Projektmanagement, Prozessmanagement und Effizienzberatung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung, abrufbar unter www.steuerungskompass.at/agb.html, sowie ergänzend für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht bei jedem Einzelauftrag gesondert darauf Bezug genommen wird.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen im Bereich Projektmanagement, Prozessmanagement und Effizienzberatung — wahlweise als Tagessatz-Projekt oder als Pauschal-Abo-Modell (befristet, unbefristet oder ohne Mindestlaufzeit gemäß § 4). Die konkrete Leistungsbezeichnung, der Leistungsumfang, die Laufzeit und das Honorar ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zum Einzelauftrag.
(2) Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach dem Stand seiner Erfahrung und Methodik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg beim Auftraggeber. Zusagen über konkrete Einsparungen, Umsatz- oder Ergebniseffekte werden nicht abgegeben; Modellrechnungen und Beispielkalkulationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Es wird ausdrücklich kein Dienstverhältnis und kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis begründet. Der Auftragnehmer unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf, ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert und kann sich im Rahmen von Abs. 4 vertreten lassen. Fachliche Abstimmungen zu Projektzielen und Terminen begründen keine persönliche Weisungsgebundenheit. Der Auftragnehmer ist für die Abfuhr seiner Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen; er bleibt alleiniger Vertragspartner und haftet für deren Leistungen wie für eigene. Bei Abo-Modellen und Interim-Projektleitung erfolgt die Leistungserbringung grundsätzlich persönlich durch Wolfgang Quatember; ein Einsatz Dritter bedarf hier der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche (auch per E-Mail) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt); dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
§ 4 Vertragsarten, Laufzeit und Kündigung
Je nach im Angebot gewähltem Modell gelten für Laufzeit und Kündigung folgende Regelungen:
a) Tagessatz-Projekte
Laufzeit und Umfang ergeben sich aus der Projektvereinbarung im Einzelauftrag. Eine ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats möglich, sofern im Einzelauftrag keine andere Frist vereinbart wurde. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits fix disponierte, nicht anderweitig verwendbare Kapazität sind in jedem Fall zu vergüten (siehe § 6). Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien jederzeit unberührt.
b) Abo-Modelle mit fixer Laufzeit
Endet automatisch mit Ablauf der im Angebot vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen; die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit erfolgt nur durch gesonderte Vereinbarung.
c) Abo-Modelle auf unbestimmte Zeit
Laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
d) Formate ohne Mindestlaufzeit
Können von beiden Vertragsparteien jederzeit zum Ende des laufenden Kalendermonats gekündigt werden.
§ 5 Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Honorare (Tagessatz bzw. monatliches Pauschalhonorar), jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Tagessatz-Projekte werden nach Aufwand abgerechnet, mit monatlicher Rechnungsstellung nachträglich oder nach vereinbarten Meilensteinen. Abo-Leistungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, jeweils zum Beginn des Leistungsmonats.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte (§ 456 UGB) sowie der Ersatz zweckentsprechender Betreibungs- und Mahnkosten.
(5) Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Auftraggeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (insbesondere Deutschland) erfolgt die Rechnungsstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen, netto unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren).
§ 6 Terminabsagen und Ausfallshonorar (Tagessatz-Projekte)
(1) Fix vereinbarte und disponierte Beratungstage können vom Auftraggeber wie folgt kostenfrei bzw. anteilig kostenpflichtig verschoben oder abgesagt werden:
- Absage bis 10 Werktage vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei
- Absage 5 bis 9 Werktage vor dem vereinbarten Termin: 50 % des vereinbarten Tagessatzes
- Absage weniger als 5 Werktage vorher oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Tagessatzes
(2) Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (z. B. durch anderweitige Verwendung der Kapazität).
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und können nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort und umfasst insbesondere Kennzahlen, Prozessdaten und interne Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Beratung zugänglich gemacht werden.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Mitarbeiter- oder Prozessdaten bei Analysen), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab, der als Anlage Bestandteil dieses Vertrags wird.
§ 10 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts unter Nennung des Firmennamens und des Firmenlogos als Referenzkunden zu benennen — insbesondere auf der Website, in Präsentationen und in Angebotsunterlagen. Eine Beschreibung des Projektinhalts erfolgt dabei nur in allgemeiner, nicht vertraulicher Form.
(2) Der Auftraggeber kann dieser Referenznennung jederzeit ganz oder teilweise widersprechen; der Widerspruch bedarf keiner Begründung und ist ab Zugang für die Zukunft wirksam.
(3) Die Veröffentlichung konkreter Kennzahlen, Einsparungsbeträge, Zitate oder Fallstudien mit Detailbezug bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall.
(4) § 8 (Vertraulichkeit) bleibt von dieser Regelung unberührt und geht ihr im Zweifel vor.
§ 11 Abwerbeverbot
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben. Nicht erfasst sind Bewerbungen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen sowie Initiativbewerbungen ohne vorherige gezielte Ansprache.
§ 12 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
(1) Im Rahmen der Beratung erstellte Konzepte, Dokumentationen, Vorlagen und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber für den eigenen betrieblichen Gebrauch genutzt und weiterverwendet werden.
(2) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine, nicht auftraggeberspezifische Methoden, Vorlagen und Werkzeuge auch für andere Kunden zu nutzen.
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte außerhalb des Auftraggeber-Unternehmens bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Personenschäden. Die Haftung für sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Vermögensfolgeschäden und mittelbare Schäden.
(3) Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach mit dem für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Honorar, maximal jedoch mit 12 Monatshonoraren bzw. dem Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
(4) Der Auftragnehmer berät nach bestem Wissen auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen; für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streik) befreien die Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche entstehen. Termine werden in diesem Fall einvernehmlich verschoben.
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers in 4600 Thalheim bei Wels — je nach Streitwert Bezirksgericht Wels oder Landesgericht Wels.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.